Die Holzvermarktungsgemeinschaft Schwäbisch-Fränkischer Wald / Ostalb e.G. (HVG) wurde als Dachorganisation der gesamten gemeinschaftlichen Verkaufstätigkeiten für Rundholz aus Privat- und Körperschaftswald in den Landkreisen Schwäbisch Hall, Rems-Murr-Kreis und Ostalbkreis mit zusammen 39.500 ha Waldbesitz am 29. April 2021 gegründet.
Neben dem Privatwald gehört zur HVG auch der Körperschaftswald in Form der Kommunalwälder der Städte und Gemeinden mit 13.400 ha sowie Wälder der Pfarreistiftung.
In der Region Nordwürttemberg konzentriert sich die holzverarbeitende Industrie. Die bisherigen Holzverkaufs-Einrichtungen auf Ebene der Landkreise verfügen jeweils über einen zu geringen Mengenumsatz, um am Holzmarkt auf Augenhöhe mit der Sägeindustrie agieren zu können.
Infos
Allgemeine Mail-Adresse:
info@holzvg.de
Vorstand
Geschäftsstelle Schwäbisch Hall
Karl-Kurz-Straße 44, 74523 Schwäbisch Hall
0791 7557954
Geschäftsstelle Aalen
Ulmer Str. 80, Aalen
07361 3600467
HVG-Team
Geschäftsstelle Backnang
Erbstetter Straße 56, Backnang
07191 7359750
HVG-Team
Das Instrument der „Holzvermarktungs
Hauptziel der HVG ist die Optimierung der Erträge beim nichtstaatlichen Waldbesitz.
Dies soll durch eine Reihe von Teilzielen erreicht werden:
Die Leistungserbringung der HVG für die Waldbesitzenden ist an eine Mitgliedschaft gebunden (Ausnahmen nur soweit förderunschädlich und für Kleinmengen). Die Holzverkaufstätigkeiten der kommunalen Holzverkaufsstellen bzw. der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Schwäbischer Limes w.V. (FSL) werden mit der Gründung eingestellt.
Eine sukzessive Ausweitung der Angebote der HVG auf benachbarte Landkreise (Waldbesitzende und Forstbetriebsgemeinschaften) ist beabsichtigt.
Die Forstbetriebsgemeinschaften (FBGen) bleiben im Kern in ihrer Tätigkeit erhalten.
Sie sind die Basisorganisation der Forstbetriebe in der Region. Unabhängig von der HVG-Mitgliedschaft werden körperschaftliche und private Forstbetriebe wie bisher betreut oder bewirtschaften ihre Waldflächen selbst. Die forstliche Förderung dieser Betriebe ( z.B. Umweltzulage Wald, Richtlinie Naturnahe Waldwirtschaft) bleibt unbeeinflusst.