WALDBIBLIOTHEK
FORSTBETRIEBSGEMEINSCHAFTEN SCHWÄBISCHER WALD
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Steuerliche Behandlung von Forstbetrieben

Besteuerung der Forstwirtschaft

Die wesentlichsten Steuern für private Waldbesitzer sind:

  1. die Einkommenssteuer (ESt)
  2. die Umsatzsteuer (USt)
  3. die Grundsteuer (GrSt)
  4. die Grunderwerbssteuer (GrESt)
  5. die Erbschaftssteuer(ErbSt)

Folgende Literaturquellen geben einen Überblick:

Kalamitätsnutzung

Voraussetzungen für steuerliche Erleichterungen (Tarifermäßigungen) bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen):

Kalamitätsnutzungen infolge höherer Gewalt sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Käferfraß oder ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden (§ 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Kalamitätsnutzungen sind unverzüglich nach Feststellung des Schadens bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe anzumelden (Voranmeldung bzw. Mitteilung | siehe Vordruck rechts oben).

Unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge sind Kalamitätsnutzungen bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe nachzuweisen (Abschlussmeldung bzw. Nachweis | siehe Vordruck rechts unten).

Kalamitätsfolgehieb

Muss ein nach einem Naturereignis stehengebliebener Bestand nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen eingeschlagen werden (sog. Kalamitätsfolgehieb), werden die daraus anfallenden Nutzungen steuerlich nur dann als Kalamitätsnutzungen begünstigt, wenn sie nicht in die planmäßige Holznutzung der nächsten Jahre einbezogen werden können, insbesondere aber, wenn nicht hiebsreife Bestände eingeschlagen werden müssen:

Die Anmeldung des Kalamitätsfolgehiebes muss unbedingt vor der Aufarbeitung eingereicht und mit dem zuständigen Forstsachverständigen der Oberfinanzdirektion abgesprochen werden.

Mitteilung

Nachweis

Weitere Infos zur Kalamitätsnutzung